Wurde ein Betrieb gewerblicher Art einer KÖR in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert und soll diese Ausgliederung durch eine Umwandlung auf den Hauptgesellschafter KÖR (verschmelzende Umwandlung) wiederum rückgängig gemacht werden, so ergeben sich die im Beitrag dargestellten steuerlichen Konsequenzen.