Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 27. 6. 1996, B 131/95, sind auch in Fällen der behaupteten Verfassungswidrigkeit für die Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten - einschließlich jener bei den Höchstgerichten - konkret zu prüfen.
Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 27. 6. 1996, B 131/95, sind auch in Fällen der behaupteten Verfassungswidrigkeit für die Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten - einschließlich jener bei den Höchstgerichten - konkret zu prüfen.