Im Rahmen des „Rechnungswesenlexikons“ wird die in § 202 Abs 1 HGB verankerte Bewertungsvorschrift für Einlagen, Entnahmen und Zuwendungen erörtert.
Im Rahmen des „Rechnungswesenlexikons“ wird die in § 202 Abs 1 HGB verankerte Bewertungsvorschrift für Einlagen, Entnahmen und Zuwendungen erörtert.