Ausgehend von der Entscheidung des VwGH vom 6. 11. 1990 - unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH - treffen die Autoren allgemein gültige Aussagen, die bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen von Relevanz sind und bei deren Beachtung unter Umständen schon im Vorfeld ein später aufwendiges Berufungsverfahren (bzw Gerichtshofverfahren) vermieden werden könnte.