Der Begriff "Finanzstrafsachen" im Art 132 B-VG umfasst auch das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht, sodass auch in diesem Rechtsbereich Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zulässig sind.
22. 3. 1996, 95/17/0450 (gegenteilig jedoch das zeitnahe E 27. 3. 1996, 96/13/0005; beide Erkenntnisse wurden im Fünfersenat beschlossen.)