UmgrStG: § 3 Abs 3 Z 1
Zu § 3 Abs 3 Z 1 UmgrStG idF vor dem StruktAnpG 1996 teilt das Bundesministerium für Finanzen folgendes mit:
Die in der genannten aufgrund der Übergangsvorschrift des 3. Teiles, Z 4 lit b UmgrStG idF des StruktAnpG 1996 weitergeltenden Vorschrift enthaltene Fünfjahresfrist ist kalendermäßig zu interpretieren. Da jede Verschmelzung auf das Ende des von den Vertragspartnern festgelegten Stichtages zu beziehen ist, endet die Frist mit Beginn des dem fünften zurückliegenden Jahrestag folgenden, Tages. Bei einer Verschmelzung auf den 31. 12. 1995 ist daher ein Beteiligungserwerb vor dem 1. 1. 1990 nicht mit der Nachversteuerung der übertragenen stillen Rücklage verbunden.