EStG 1985: § 16 Abs 1 Z 1; § 28 Abs 3
Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Ausnahmsweise dürfen Steuerpflichtige, die eine Handelsbilanz aufstellen, Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, im Rahmen der Herstellungskosten ansetzen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 203 Abs 4 HGB, „Bauzeitzinsen").