EStG 1985: § 12 Abs 8 idF vor dem StruktAnpG 1996
UmgrStG: Art 111
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Auffassung, daß sich die Buchwertfortführung iSd § 16 Abs 1 UmgrStG in Einbringungsfällen auf jene Aktiva und Passiva bezieht, die in der Einbringungsbilanz iSd § 15 leg cit dargestellt sind. Die Nichtübernahme einer vom Einbringenden in der Vergangenheit gebildeten Übertragungsrücklage iSd § 12 EStG idF vor dem StruktAnpG 1996 ist im Rahmen der Erstellung des zum Einbringungsstichtag erstellten Jahresabschlusses (der erstellten Bilanz) nur durch eine Zuschreibung iSd § 6 Z 13 EStG, also vor dem Einbringungsschritt, erreichbar. Damit entfällt aber nicht der Zuschlag iSd § 12 Abs 8 EStG aF, da die Zuschlagsbefreiung von einer Zwangsauflösung der Rücklage anläßlich der im Gesetz genannten Gewinnverwirklichungstatbestände ausgeht. Im Fall einer freiwilligen Auflösung im Zusammenhang mit einer geplanten Buchwerteinbringung fehlt der für die Zuschlagsbefreiung erforderliche Konnex.