Eine Reihe von in Vorarlberg ansässigen Arbeitnehmern sind in liechtensteinischen Krankenanstalten uä beschäftigt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob diese Personen unter die so genannte Kassenstaatsregel fallen und nur in Liechtenstein steuerpflichtig sind oder ob sie zufolge der Erwerbsklausel als Grenzgänger (primär) der österreichischen Steuerhoheit unterliegen.