Der Autor schlägt in seinem Beitrag vor, dass Vermieter, die Umsätze von weniger als 300.000 S pro Jahr erzielen und daher aufgrund eines nicht gestellten Regelbesteuerungsantrages der unechten Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Z 27 UStG 1994 unterliegen, vor allem bei Verwendung von Standardmietverträgen jedweden Hinweis auf im Mietentgelt enthaltene Umsatzsteuer aus diesen Mietvertragsformularen entfernen, um nachträglich vorgeschriebener Umsatzsteuer vorzubeugen.