In Fortführung seiner Grundsatzentscheidung zu den Schadenersatzansprüchen des Dienstgebers in Lohnfortzahlungsfällen () hat der OGH nunmehr ausgesprochen, dass der Schädiger zwar für den Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, nicht aber für die auf den fortgezahlten Lohn entfallenden Anteile an der Lohnsummensteuer, den Dienstgeberbeiträgen zum FLAF und der Kammerumlage haftet.