Mit der bisher gewährten steuerlichen Begünstigung der Fünfzehntelabsetzung war seit dem EStG 1988 die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 15 Jahre und die Nachversteuerung der steuerlichen Begünstigung bei einer Veräußerung innerhalb von 29 Jahren verbunden. Diese „Strafbestimmungen“ können nach Ansicht des Autors dann nicht zur Anwendung kommen, wenn die Herstellungskosten nicht in Teilbeträgen nach § 28 Abs 3 EStG abgesetzt worden sind.