Das EU-GesRÄG führt als zusätzliche Möglichkeit der Spaltung die Spaltung zur Aufnahme ein. Der Beitrag stellt die interessanten Anwendungsbereiche dieser neuen Spaltungsvariante dar und zeigt die Schutzbestimmungen zugunsten von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern auf.