Der Autor befasst sich mit dem Erkenntnis des VwGH vom 27. 3. 1996, 92/13/0205, wonach auch die Kosten für den Erwerb einer Netzkarte in Komponenten mit unterschiedlichem einkommensteuerlichem Schicksal aufzuteilen und verhältnismäßig als Werbungskosten anzuerkennen seien.