FinStrG: § 53 Abs 1 lit b
Voraussetzung für die im § 53 Abs 1 lit b FinStrG vorgesehene Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge sämtlicher zusammentreffender vorsätzlich begangener Finanzvergehen ist, dass alle Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen. Eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit kann es dabei nur bei den Finanzstrafbehörden erster Instanz, nicht aber bei den Finanzstrafbehörden zweiter Instanz, deren Zuständigkeit in ihrem örtlichen Bereich umfassend ist, geben. Schon daraus, dass der Gesetzgeber auf die Zuständigkeitsidentität sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht abstellt, erscheint klargestellt, dass im § 53 Abs 1 lit b FinStrG allein die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint sein kann. Dies stimmt auch damit überein, dass der Gesetzgeber im § 53 Abs 1 FinStrG einerseits und im Abs 2 andererseits bei getrennten sachlichen Zuständigkeiten der Finanzstrafbehörde erster Instanz unterschiedliche Begrenzungsbeträge normiert hat. Im Hinblick auf diese unterschiedlich hohen Grenzbeträge erscheint jedenfalls eine Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus Finanzvergehen im Sinne der lit b des § 53 Abs 1 mit solchen aus im Abs 2 genannten Finanzvergehen ausgeschlossen.