GrEStG 1987: § 8 Abs 1
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei Verkehrsteuern die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse (abgesehen von der Verwirklichung steuervernichtender Tatbestände) nicht beseitigt wird, ist für die Beantwortung der Frage, ob den Erwerbern einer Liegenschaft Bauherreneigenschaft zukommt, auf den Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen. Waren die Erwerber zu diesem Zeitpunkt durch ein entsprechendes Vertragsgeflecht an ein bereits fertig vorgegebenes Baukonzept gebunden, so umfasste der Erwerb auch das erst zu schaffende Bau-Projekt. Eine spätere Umplanung und Einreichung eines neuen Bau-Projektes vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern.