EStG 1988: § 16 Abs 3 und § 33 Abs 5 und 6
Wenn auch dienstrechtlich das Dienstverhältnis eines Beamten durch seine Pensionierung nicht beendet wird, so sind seine Pensionsbezüge steuerlich doch als solche aus einem früheren Dienstverhältnis (iSd § 47 EStG) anzusehen, für die weder das Werbungskostenpauschale noch der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag zustehen. (Statt dessen steht der Pensionistenabsetzbetrag zu.)