EStG 1972 und 1988: § 23 Z 2
Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Z 2 EStG (steuerliche Behandlung von Leistungsvergütungen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Teil des Gewinnes) ist, dass die von der Mitunternehmerschaft vergüteten Leistungen einem Mitunternehmer zuzurechnen sind.