EStG 1972: § 4 Abs 2
Auch bei einem Steuerpflichtigen, der nicht den Vorschriften des HGB unterliegt, wird die Bilanz (zusätzlich) anderen als steuerlichen Zwecken dienen. Durch § 4 Abs 2 EStG wird der Steuerpflichtige nicht eingeschränkt im Recht auf Vornahme von Bilanzänderungen. Der normative Inhalt des § 4 Abs 2 EStG besteht darin, dass eine Änderung der Entscheidung des Steuerpflichtigen hinsichtlich eines Bilanzierungswahlrechtes, die erst nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt getroffen worden ist, mit Wirkung für die Steuererhebung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Abgabenbehörde hiefür die - in ihrem Ermessen liegende - Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung stellt daher einen Teil des Verfahrens zur Erhebung der Steuern vom Einkommen bzw zur Feststellung des Gewinnes (§ 187 und § 188 BAO) dar. Aus diesem Grunde ist nach Rechtskraft der diese Verfahren abschließenden Bescheide die meritorische Entscheidung über einen Bilanzänderungsantrag nicht zulässig.