Durch das StruktAnpG 1996 erfuhr § 12 Abs 3 KStG eine Neuregelung. In Abs 3 Z 1 wird - wie schon nach der alten Regelung - normiert, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bzw ausschüttungsbedingte Verluste körperschaftsteuerlich nicht abzugsfähig sind.