Der Autor vertritt die Auffassung, dass die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eigens für Kolporteure geschaffene Ausnahmebestimmung im ASVG nichts an der bisherigen Rechtslage, wonach diese als Beschäftigte bzw Dienstnehmer anzusehen sind, geändert habe und daher Kolporteure weiterhin der Vollversicherung nach dem ASVG und der Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 unterliegen.