Durch das EU-GesRÄG wird die in der 4. EG-Richtlinie vorgesehene Steuerabgrenzung im Einzelabschluss umgesetzt, indem entsprechende Bestimmungen in § 198 HGB aufgenommen werden. Gegenstand dieses Beitrages ist die korrekte Ermittlung und Verbuchung der latenten Steuern.