Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers können nach derzeitiger Judikatur weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgezogen werden. Der Autor behandelt die Frage, mit welchen Gestaltungsvarianten die Abzugsfähigkeit von Bürgschaftszahlungen dennoch erreicht werden könnte.