Der Nachweis der tatsächlichen Übertragung des Vermögens iSd genannten Bestimmungen wird, sofern eine konstitutive Eintragung in das Firmenbuch nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, durch diese, ansonsten durch gem § 3 Z 15 FBG vorgesehene Eintragung erbracht, wenn im Zuge der Umgründung ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird. In allen anderen Umgründungsfällen ist keine Firmenbucheintragung zum Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung erforderlich.