Im Beitrag wird untersucht, ob sich durch die Einbeziehung des § 15 AktG, des § 115 GmbHG sowie der §§ 244 ff HGB idF des RLG in die Auslegung der steuerrechtlichen Organschaft Auswirkungen auf den umsatzsteuerrechtlichen und in weiterer Folge den körperschaftsteuerrechtlichen Organschaftsbegriff ergeben. Diese Überlegungen werden auf Kapitalgesellschaften mit Ausnahme von Holding-Gesellschaften beschränkt.