Die Autorin setzt sich kritisch mit der herrschenden Lehre und der Verwaltungspraxis auseinander, nach der alle Genussrechte dem Beteiligungskapital gleichgestellt sind und daher der Kapitalertragsteuer nach § 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG unterliegen.
Die Autorin setzt sich kritisch mit der herrschenden Lehre und der Verwaltungspraxis auseinander, nach der alle Genussrechte dem Beteiligungskapital gleichgestellt sind und daher der Kapitalertragsteuer nach § 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG unterliegen.