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Mündlich zugesagte Fristverlängerung

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 398 Heft 15 und 16 v. 1.8.1996

BAO: § 245 Abs 3 und § 94

Die Verlängerung der Berufungsfrist gemäß § 245 Abs 3 BAO ist zwar eine verfahrensrechtliche Verfügung, die gemäß § 94 BAO auch mündlich ergehen kann; die mündliche Erlassung eines Bescheides durch Verkündung gemäß § 97 Abs 1 lit b BAO ist jedoch ebenso wie jene nach § 62 Abs 2 AVG ein Formalakt, der den Parteien als solcher zu Bewusstsein kommen muss. Eine telefonische Mitteilung stellt keinen derartigen Formalakt dar.

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