Einleitung
Mit VO des BMF über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, BGBl 1996/273, wurden die Kriterien für die Anerkennung von Fahrzeugen als Kastenwagen, Pritschenwagen und Leichenwagen (diese Fahrzeugkategorien sind als Lastkraftwagen anzusehen) sowie als Klein-Autobusse festgelegt. Für Lastkraftwagen und Klein-Autobusse gilt weder der Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 noch die verlängerte Afa-Nutzungsdauer von (mindestens) acht Jahren nach § 6 Abs 1 Z 1 EStG 1988 noch der Ausschluss des Investitionsfreibetrages nach § 10 Abs 4 EStG 1988. Diese VO trat in Bezug auf die Lastkraftwagen an die Stelle der VO des BMF über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen, BGBl 1993/134, wobei allerdings nur bei den Kastenwagen wesentliche Änderungen gegenüber den früheren „Kleinlastkraftwagen“ eingetreten sind. Die Kriterien für das Vorliegen von Pritschenwagen und Leichenwagen wurden nahezu unverändert von der VO BGBl 1993/134 übernommen. Die Kriterien für Klein-Autobusse waren bisher nicht in einer VO geregelt, sondern waren im BMF-Erl v 18. 11. 1987, AÖF 1987/330, enthalten. Auch dieser Erlass ist nunmehr aufgrund der neuen VO BGBl 1996/273 nicht mehr anzuwenden.