Klos hat in ÖStZ 3/1996 gemeint, das österreichische Bankgeheimnis sei im Verwaltungsstrafverfahren aus deutscher Sicht weitgehend „amtshilferesistent“, weil die Ermittlungsbefugnisse der österreichischen Behörden „schwach ausgestaltet“ seien. Der Autor betrachtet diese Ansicht als Irrtum und hält entgegen, dass es durchaus möglich sei, dass deutsche Behörden im verwaltungsbehördlichen Rechtshilfeverfahren Auskünfte von österreichischen Banken erhalten und das Bankgeheimnis durchbrochen werde.