Nach eingehender Untersuchung der Problematik kommt der Autor zu dem Schluss, dass Prognosen, ob die in Frage stehende Rückwirkung verfassungswidrig sei, schwierig sind: „Zum einen setzt die auf den Gleichheitsgrundsatz zurückgeführte Rechtsprechung eine Wertentscheidung des VfGH voraus. Zum anderen hat die bisherige Judikatur in manchen Bereichen klare Konturen vermissen lassen. Der aus diesen Erkenntnissen - trotz aller Vorbehalte - gewonnene Maßstab führt allerdings zu erheblichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des vorgenommenen Eingriffs“.