§ 24 Abs 5 EStG sieht unter bestimmten Umständen eine Anrechnung der vom Steuerpflichtigen entrichteten Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn vor. Die Autorin kommt zum Schluss, dass nur die tatsächlich entrichtete ErbSt auf die ESt des Veräußerungsgewinnes anzurechnen ist. Die Entrichtung setze die Festsetzung der ErbSt voraus, die Festsetzung sei also eine wesensbedingte Frage im Vorfeld des § 24 Abs 5 EStG.