Entsprechend der Judikatur des VwGH geht die Verwaltungspraxis davon aus, dass bebaute Grundstücke einheitliche Wirtschaftsgüter sind. Diese Meinung lässt sich nach Ansicht des Verfassers aus mehreren Gründen nicht mehr aufrechterhalten: Die Einheitstheorie werde ohne sachliche Begründung nicht konsequent angewendet, die deutsche Judikatur und Rechtspraxis spreche dagegen und schließlich bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken.