1. Vorbemerkung
Wesentliches Merkmal einer steuerbegünstigten Einbringung nach Art III UmgrStG ist das Vorliegen einbringungsfähigen Vermögens iSd § 12 Abs 2 UmgrStG. In der Stammfassung des UmgrStG zählten zum einbringungsfähigen Vermögen Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die mindestens 25 % am Grund- oder Stammkapital erreichen1). Mit der Anpassung des UmgrStG an die Vorgaben der Fusions-RL im Zuge des Beitritts Österreichs zur EU wurde der Katalog des einbringungsfähigen Vermögens erweitert. Zu den einbringungsfähigen Kapitalanteilen zählen nunmehr nicht nur Beteiligungen im Ausmaß von 25 % oder mehr, sondern auch Anteile jeden Ausmaßes, wenn sie der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern. Daneben wurde der Begriff Kapitalanteile auch auf Anteile an Gesellschaften erweitert, die in der Anlage zur Fusions-RL enthalten sind2) 3).