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Einbringung von Zwerganteilen nach Art III UmgrStG

Mag. Peter Haunold, *ÖStZ 1996, 343 Heft 14 v. 15.7.1996

1. Vorbemerkung

Wesentliches Merkmal einer steuerbegünstigten Einbringung nach Art III UmgrStG ist das Vorliegen einbringungsfähigen Vermögens iSd § 12 Abs 2 UmgrStG. In der Stammfassung des UmgrStG zählten zum einbringungsfähigen Vermögen Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die mindestens 25 % am Grund- oder Stammkapital erreichen1)1)Vgl zum Kreis des einbringungsfähigen Vermögens vor der Anpassung des UmgrStG an die Regelungen der Fusions-RL Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG-Kommentar 1 (1992) Rz 32 ff; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB (1993) § 24 Tz 198; Staringer, Die Anpassung des UmgrStG an die EU-Fusionsrichtlinie, SWK 1994 A 472 (476). . Mit der Anpassung des UmgrStG an die Vorgaben der Fusions-RL im Zuge des Beitritts Österreichs zur EU wurde der Katalog des einbringungsfähigen Vermögens erweitert. Zu den einbringungsfähigen Kapitalanteilen zählen nunmehr nicht nur Beteiligungen im Ausmaß von 25 % oder mehr, sondern auch Anteile jeden Ausmaßes, wenn sie der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern. Daneben wurde der Begriff Kapitalanteile auch auf Anteile an Gesellschaften erweitert, die in der Anlage zur Fusions-RL enthalten sind2)2)Vgl zu den Änderungen beim Kreis des einbringungsfähigen Vermögens Staringer, SWK 1994 A 472 (476); Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG-Kommentar 2 (1995) § 12 Rz 76 f. 3)3)Eine steuerneutrale Einbringung von Kapitalanteilen nach Art III UmgrStG ist somit auch in Fällen möglich, die nach den Regelungen des Anteilstausches iSd Fusions-RL nicht steuerneutral zu stellen wären. Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein Kapitalanteil im Ausmaß von 25 % eingebracht wird, ohne dass die übernehmende Körperschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, erlangt. Der Umstand, dass der österreichische Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Art III UmgrStG über die Vorgaben der Fusions-RL ausgeweitet hat, ist rechtspolitisch zu begrüßen und stärkt die Stellung Österreichs als Holdingstandort. Vgl bereits Tumpel, Harmonisierung der direkten Unternehmensbesteuerung in der EU (1994) 234; vgl auch Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG-Kommentar 2 § 12 Rz 77. .

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