Aufgrund der § 34 und § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, wird verordnet:
§ 1 . (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungendurch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,Aufgrund der § 34 und § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, wird verordnet:
§ 1 . (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungendurch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,