1. Begriffsbestimmung
Die stille Gesellschaft ist eine auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangene Verbindung zur Verfolgung eines durch die Mitglieder der Gesellschaft festgelegten Zweckes1). Gem§ 178 HGB geht die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über, dh es entsteht eine schuldrechtliche Beteiligung am Handelsgewerbe des Geschäftsherrn. Der stille Gesellschafter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung, somit liegt eine Innengesellschaft vor, welche keine Rechtspersönlichkeit hat und nicht parteifähig ist.