Mit Erkenntnis vom 11. 6. 1988, B 1014/87, hat der VfGH die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung der Übertragung von GmbH-Anteilen und Aktien im Hinblick auf die unterschiedliche rechtliche Organisation und die stärkere Personenbezogenheit der GmbH für sachlich gerechtfertigt gehalten, weil auch die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften einer 2%igen Rechtsgebühr unterlag. Dieser Rechtfertigungsgrund ist nach Auffassung des Autors durch die Streichung der Gesellschaftsvertragsgebühr entfallen.