Nach den Aussagen im „aktuellen Thema“ würde die Ausweitung der Steuerschuldumkehr die Unterscheidung zwischen Abzugsverfahren nach § 27 Abs 4 UStG, dem geltenden Reverse Charge und den Fällen ohne besonderes Steuerverfahren überflüssig und die Einrichtung des Fiskalvertreters entbehrlich machen.