Das BMF vertritt im Erlass vom 30. 11. 1987, AÖFV 53/1988, die Auffassung, dass eine (aussetzungsfähige) „Nachforderung“ nicht vorliegt, wenn die Festsetzung der Vorauszahlungen nicht bekämpft wird und sich erst aus der Einkommensteuererklärung ergibt, dass die bereits geleisteten Vorauszahlungen die tatsächlich entstandene Einkommensteuerschuld übersteigen. Diese Ansicht sei mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutzanspruch iSd Rechtsstaatsprinzips nicht zu vereinbaren.