Im Rahmen der EU-bedingten Anpassung des HGB kommt es gemäß dem letzten Entwurf des EU-GesRÄG auch zu einer Änderung der Definition der Herstellungskosten, die deren Mindestumfang beeinflusst. Da die Textierung den Mindestumfang nach Auffassung des Autors nicht eindeutig festlegt, untersucht er den neuen Gesetzeswortlaut auf mögliche Auslegungsvarianten.