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Umsatzversteuerung der Telekomleistungen ab 1. 5. 1996

RR ADir Johann HinterleitnerÖStZ 1996, 269 Heft 10 v. 15.5.1996

Nach Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Poststrukturgesetz, BGBl 1996/201, wird zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, mit 1. 5. 1995 die „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“ (PTA) errichtet. Gemäß Artikel 44 Z 3 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erhält der bisherige § 6 Abs 1 Z 10 UStG 1994 die Bezeichnung „Z 10 lit a“ und wird folgende lit b angefügt: „die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“. Für Leistungen ab 1. 5. 1996 entfällt die Befreiung des Fernmeldewesens des Bundes (Strukturanpassungsgesetz Art 44 Z 8).

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