Digitale Kommunikation in sozialen Medien ist aus dem Leben vieler Menschen nicht mehr wegzudenkender Teil der Information, Wissensvermittlung, Unterhaltung und Beziehungspflege. Dass hierbei mitunter die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten werden, ist kein neues kriminologisches Phänomen. Bislang nicht geklärt ist allerdings die Frage, wie die Strafbarkeit eines Users zu beurteilen ist, der auf ein fremdes, strafbares Posting mit den typischen Social-Media-Werkzeugen reagiert, ohne eigene originäre Inhalte zu generieren, sondern ein Emoji setzt, den fremden Inhalt kommentiert oder teilt. Ob und unter welchen Voraussetzungen hier von einer unmittelbaren Täterschaft (§ 12 Fall 1 StGB) oder Beitragstäterschaft (§ 12 Fall 3 StGB) auszugehen bzw in welchen Konstellationen für derartige Reaktionen keine Strafbarkeit anzunehmen ist, beleuchtet dieser Beitrag eingehend.

