§ 26 Abs 2 StGB
"Plastikbaggys", "Alubriefchen", Löffel, "Kunststoffröhrchen" und eine Clubkarte eines Automobilclubs sind - per se - keineswegs besonders deliktstauglich. "Suchtmittelanhaftungen" oder "Kokainanhaftungen" könnten ohne Weiteres entfernt werden, sodass die Einziehung nur zulässig wäre, wenn dem Berechtigten zuvor Gelegenheit gegeben wurde, dies (auf eigene Kosten) zu veranlassen.

