§ 8 HIKrG
Die Pflicht des Kreditgebers (iSd § 2 Abs 1 HIKrG) zur unverzüglichen Informationserteilung nach § 8 HIKrG ist nicht an einen späteren Vertragsabschluss gekoppelt, sondern besteht unabhängig von einem solchen, und zwar sobald der Verbraucher dem Kreditgeber gegenüber Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemacht hat.

