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Abspaltung zur Aufnahme und Zivilprozess

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2026/7ÖJZ 2026, 44 - 46 Heft 1 v. 19.12.2025

§ 15 SpaltG; § 235 Abs 5 ZPO

Der Gläubiger der übertragenden Ges ist nach Abspaltung zur Aufnahme nicht auf eine subsidiäre Haftung der übertragenden Ges beschränkt, sondern kann entweder auf beide Gesamtschuldner oder auch nur auf einen von ihnen nach seiner freien Wahl greifen.

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