§ 15 SpaltG; § 235 Abs 5 ZPO
Der Gläubiger der übertragenden Ges ist nach Abspaltung zur Aufnahme nicht auf eine subsidiäre Haftung der übertragenden Ges beschränkt, sondern kann entweder auf beide Gesamtschuldner oder auch nur auf einen von ihnen nach seiner freien Wahl greifen.

