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Schadenereignis in der Rechtsschutzversicherung

RechtsprechungJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2025/176ÖJZ 2025, 559 - 560 Heft 9 v. 6.6.2025

Art 17.2.1 ARB 2005

Unter Schadenereignis ist in der Rechtsschutzversicherung der "äußere Vorgang", also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat.

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