1. Art 42 Abs 3 RL 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden zur Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist. Dies gilt unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sowie unbeschadet von Art 42 Abs 4 der RL.