§ 1425 ABGB; § 19 RAO
Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gem § 1425 ABGB zu erlegen. (FN 1)
5 Ob 128/24w
§ 1425 ABGB; § 19 RAO
Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gem § 1425 ABGB zu erlegen. (FN 1)
5 Ob 128/24w
