§ 105 Abs 1, § 195 Abs 1, § 199 Abs 1 AktG; § 2 Abs 3 COVID-19-GesV
In einer fehlenden Fassung eines Vorstandsbeschlusses über die Beginnzeit der Hauptversammlung kann, wenn die Beginnzeit in der Einberufung angegeben und bekanntgemacht wurde und sämtliche Vorstandsmitglieder durch ihre Teilnahme an der Hauptversammlung ihr Einverständnis bekundeten, keine Gesetzwidrigkeit der Einberufung erkannt werden.

