Art 6.6.9 ARB 2016
Art 6.6.9 ARB regelt die Fälligkeit des Leistungsanspruchs, und zwar vor Bezahlung der Kostenschuld die Fälligkeit des Befreiungsanspruchs (Freistellungsanspruchs) und nach deren Bezahlung die Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs.

