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Fälligkeit des Befreiungs- und Kostenerstattungsanspruchs in der Rechtsschutzversicherung

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2025/252ÖJZ 2025, 817 - 819 Heft 13 v. 11.9.2025

Art 6.6.9 ARB 2016

Art 6.6.9 ARB regelt die Fälligkeit des Leistungsanspruchs, und zwar vor Bezahlung der Kostenschuld die Fälligkeit des Befreiungsanspruchs (Freistellungsanspruchs) und nach deren Bezahlung die Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs.

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