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Nebenintervention und Rechtsmittelverzicht

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2025/236ÖJZ 2025, 759 - 760 Heft 12 v. 20.8.2025

§ 19 ZPO

Der einfache Nebenintervenient kann keine Prozesshandlungen kraft eigenen Rechts vornehmen. Er kann daher ein wirksames Rechtsmittel nur erheben, wenn die Partei, der er beigetreten ist, darauf weder verzichtet noch ein eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat.

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